Neuigkeiten
Die Grundstücks-GbR und das MoPeG
Ab dem 1. Januar 2024 besteht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Grundstückseigentümer oder Gesellschafter von GmbHs sind, in bestimmten Fällen die Notwendigkeit, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister zu registrieren.
Eine Registrierungspflicht besteht zwar erst dann, wenn die GbR über ihre Anteile verfügen will oder sonstige Änderungen am Eigentümer/Gesellschafterbestand vorgenommen werden sollen; jedoch werden Grundbuchamt und Handelsregister nur tätig, wennd diese Eintragung erfolgt ist. Es besteht faktisch eine Registersperre.
Vorausschauende Gesellschafter sollten daher schon jetzt die Eintragung ihrer GbRs vornehmen, um später nicht durch eine noch erforderliche Vor-Eintragung unnötig Zeit zu verlieren.
Gleiches gilt für die Fälle, in denen mittels einer GbR ein Grundstück oder eine GmbH erworben werden sollen. Auch hier ist der Vollzug von der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister abhängig.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei und stehen selbstverständlich für Rückfragen - auch zum Ablauf - zur Verfügung.