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AKTUELL! Bundesgerichtshof: Einmalige Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehen können zurück gefordert werden

BGH, Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014 - XI ZR 170/13 & XI ZR 405/12 - sowie Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13

Der Bundesgerichtshof hat am 28.10.2014 nunmehr die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten entschieden. Hiernach können noch dieses Jahr "Altfälle" seit dem Jahre 2004! geltend gemacht werden.
Vorformulierte Bestimmungen (AGB) über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind nicht wirksam vereinbar. Ein bereits an die Bank gezahltes Bearbeitungsentgelt ist somit grundsätzlich rückforderbar.

Hierzu im Auszug der Bundesgerichtshof:

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand.

Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten (Banken) anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.

Der Gläubiger eines solchen Anspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, dies setzt die Verjährung in Lauf, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich die Rückforderung rechtfertigt. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Erst nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen als unwirksam vereinbart betrachtete, kann somit ausreichende Kenntnis unterstellt werden, weswegen das Jahr 2011 als Jahr der Kenntniserlangung und jenes des Fristbeginns gilt. 

Abgelegt in Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht am 01.11.2014