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Mietrecht

Feuchter Keller als Mangel?

Die Rechtssprechung sieht bei einem Altbau einen feuchten Keller in der Regel nicht als Mietmangel an, da bei Altbauten grundsätzlich mit einer gewissen Kellerfeuchte gerechnet werden muss. Von der oben zitierten Rechtssprechung weicht das Landgericht Berlin (63 S 628/12) in seinem Urteil vom 12.03.2013 für den Fall ab, dass eine vermietete Doppelhaushälte vorliegt und der Keller unmittelbar an die Wohnräume grenzt. Das Landgericht Berlin vertritt die Auffassung, dass die Durchfeuchtung des Kellers einen Mangel der Mietsache darstelle. Der Mieter könne nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, die dem üblichen Standard vergleichbarer Räume entsprechen. Bei Anmietung einer Doppelhaushälte entspricht nur ein trockener Keller dem üblichen Mindeststandard. Die Nutzung des unmittelbar an die Wohnräume angegliederten Kellers diene - und hier liegt der entscheidende Unterschied zu einer Mietwohnung mit einem dezentralen Keller - zumindest auch der Lagerung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken und dem Waschen und Trocknen von Wäsche. Diese vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit sei durch den durchfeuchteten Zustand des Kellers beeinträchtigt. Es ist daher zu unterscheiden, ob ein durchfeuchteter Keller in einem Mehrfamilienhaus mit dezentralen Kellerverschlägen vorliegt oder in einer Doppelhaushälfte bei der sich der Keller unmittelbar an die Wohnräume anschließt. Im letzteren Fall stehen andere Nutzungsmöglichkeiten im Vordergrund, was bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, zu berücksichtigen ist.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 13.01.2014
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