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Anforderungen an die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Kaufvertragsrücktritt

Mit Urteil vom 23.01.2013 hat der BGH entschieden, dass auf die Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht allein auf die Anzahl gerügter Mängel abgestellt werden kann, wenn diese sich im Wesentlichen im Bagatellbereich befinden. 

Der Kläger hatte ein neues Wohnmobil zu einem Kaufpreis von mehr als 130.000,00 € erworben und hatte seit der Auslieferung des  Fahrzeuges das Fahrzeug wegen 31 gerügter Mängel dreimal zur Beseitigung dieser in die Werkstatt des Beklagten gebracht. Der Kläger hielt dann einen weiteren Nachbesserungsversuch durch den Beklagten für nicht mehr zumutbar, weshalb er vom Kaufvertrag zurückgetreten war, ohne eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Zu Unrecht, hat nunmehr auch der BGH geurteilt, da die auch zuletzt gerügten 14 Mängel die Stufe der Geringfügigkeit nicht überschritten hätten, von einem sogenannten „Montagsauto“ könne nicht ausgegangen werden. Bei den ohnehin hohen Anforderungen zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung kommt es nicht auf die Anzahl der gerügten Mängel, sondern auch auf deren Qualität an, diese müssen die Bagatellgrenze überschritten haben.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 04.04.2013
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