Baumann & Heising

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Keine Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung

 

Das AG München hat mit Urteil vom 07.09.2011 (AZ: 343 C 11207/11) entschieden, dass für die Vollkaskoversicherung keine Eintrittspflicht besteht, wenn ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren nicht hinreichend aufpasst, mit der Folge, dass sich seine Anhängerkupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht. Die Versicherung hafte gem. der Versicherungsbedingungen nur bei Unfällen. Bei einem Unfall handelt es sich nach Versicherungsvertrag um ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Dies sei hier nicht der Fall, da der Fahrer des PKW´s die Unfallursache selbst gesetzt hätte. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, weshalb die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 26.06.2012
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