Baumann & Heising

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Sachverständigenkosten werden bei Mithaftung nur nach der jeweiligen Haftungsquote erstattet

Das OLG Düsseldorf urteilte, dass dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, dem eine Mitschuld an dem Verkehrsunfall trifft, kein Anspruch auf Ersatz der vollen Sachverständigengutachtenkosten zusteht. Eine Erstattung dieser Kosten erfolgt  vielmehr ebenfalls nach Maßgabe der jeweiligen Haftungsquote (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 -I-1U152/10).

Nachdem eine Quotierung der Sachverständigenkosten in der Rechtsprechung bisher zumeist abgelehnt worden ist, bleibt nach dieser Entscheidung abzuwarten, ob sich der BGH dieser Rechtsfrage demnächst annehmen wird

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 23.05.2011
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