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Fußgängerüberwege gewähren Radfahrern keinen Vorrang

Schadenersatzanspruch eines Autofahrers gegen einen Radfahrer, der sein Fahrrad nicht über einen Fußgängerüberweg schiebt

 Das AG Wetzlar hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Autofahrer mit einem Fahrradfahrer kollidierte, der ursprünglich auf dem Geheweg fahrend an einem Fußgängerüberweg mit  Zebrastreifen die Straße überqueren wollte. Der Radfahrer war nicht abgestiegen und hatte sein Fahrrad nicht geschoben, sondern war so auf die Straße aufgefahren und auf dem Zebrastreifen mit dem PKW kollidiert. Das Amtsgericht hat daraufhin entschieden, dass das Vorrecht des Zebrastreifens nur für Fußgänger gilt, nicht aber für Radfahrer, die mit ihrem Fahrrad selber fahren. Nur dann, wenn der Radfahrer sein Fahrrad über den Zebrastreifen schiebt und somit als Fußgänger zu bewerten ist, hat er auch die Rechte,  die ihm als Nutzer des Zebrastreifens zustehen.  Wer jedoch den Zebrastreifen mit dem Rad überfährt, dadurch einen Unfall verursacht, haftet alleine für den dann entstehenden Schaden (AG Wetzlar, Urteil vom 15.07.2010 - 32 C 1651/09).

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 28.03.2011
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