Baumann & Heising

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Bindung an die in einem gemeinschaftlichen Berliner Testament getroffenen Verfügungen

Setzen sich Eheleute handschriftlich gegenseitig zu Alleinerben und die namentlich aufgeführten gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben ein, kann der Ehepartner nach dem Vorversterben seines Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht wirksam widerrufen. Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut dieses regelmäßig im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird. Das Gesetz schützt dieses Vertrauen der Eheleute in dem Bestand einer solchen Regelung, in dem es zu Lebzeiten beider Ehegatten einen einseitigen Widerruf nur in einer besonderen Form gestattet, die sicherstellt, dass der andere Ehegatte von dem Widerruf erfährt oder in dem es nach dem Tod des Erstversterbenden den Widerruf grundsätzlich ausschließt (Beschluss OLG München vom 13.09.2010 zum AZ: 31 Wx 119/10).

Abgelegt in Familien- und Erbrecht am 14.03.2011
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