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Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Kinderbetreuung
Gab ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nich von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufgabe oder der Verlust der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung lagen (BGH, Urteil vom 16.02.2011 zum AZ: XII ZR 108/09).