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Kindesunterhalt auch für Volljährige
Ein Volljähriger hat ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt, solange und soweit er unterhaltsbedürftig ist, nämlich solange er berechtigterweise einer Berufsausbildung nachgeht. Besucht er ein Berufsgrundbildungsjahr, welches in dem konkreten Fall die Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöht und/oder welches die Ausbildungszeit verkürzt, schulden die Kindeseltern grundsätzlich auch ihrem volljährigen Kind gegenüber Unterhalt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2010 zum AZ: 2 UF 38/09).