Baumann & Heising

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Übernahme der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag

Mieten Eheleute gemeinsam eine Wohnung und zieht einer der Ehepartner aufgrund seines Wunsches, sich von dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartber zu trennen, aus dieser Wohnung aus, so haftet der ausgezogene Ehepartner regelmäßig für einen angemessenen Zeitraum dem Vermieter auch weiterhin für die Miete. Dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten stets allerdings regelmäßig nur eine Überlegungsfrist zwischen drei und sechs Monaten zu. Bleibt er nach dieser Zeit in der vormaligen gemeinsam angemieteten Wohnung, ohne sich um die Beendigung des Mietvertrages zu kümmern, haftet er nach Ablauf des angemessenen Zeitraumes alleine für die  Miete (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2010 - AZ: I - 22 U 142/09). 

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 14.03.2011
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