Baumann & Heising

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Verkehrszeichen müssen sichtbar sein

Ein Autofahrer hat in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erklärt, dass das Schild der Tempo-30-Zone nicht zu erkennen war. Im vorliegenden Fall war es wohl durch Grünbewuchs abgedeckt gewesen. Deshalb habe er die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkennen können. Das Amtsgericht hatte den Autofahrer zu einem Bußgeld verurteilt und ausgeführt, dass auch die Art der umliegenden Bebauung und die Fahrbahnverengung so gewesen seien, dass man erkennen konnte, sich im Bereich einer Tempo-30-Zone zu befinden. Auf die Rechtsbeschwerde dieses Autofahrers hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Verkehrsschild nur dann verbindlich sein kann, wenn man es auch erkennen kann. Es müsse deshalb sichtbar sein. Wenn das Geschwindigkeitsschild durch Bewuchs verdeckt ist, so kann es keine Wirkung entfalten. Dieser Grundsatz muss dann auch für Verkehrsschilder gelten, die durch Schneeanhaftungen im Winter nicht mehr zu erkennen sind.
Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 02.03.2011
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