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Mieterhöhung

Mietvertraglich vereinbarte Schriftformklauseln gelten nicht für Mieterhöhungsverlangen.

Viele Mietverträge enthalten eine sogenannte Schriftformklausel die für Vertragsänderungen die Schriftform – also eigenhändige Unterschrift – vorschreibt. Der BGH wies in seinem Urteil vom 10.11.2010 (VIII ZR 300/09) darauf hin, dass eine solche Schriftformklausel nicht für Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gelten würde. In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter von dem Mieter eine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt. Das Mieterhöhungsverlangen war von dem Vermieter lediglich in Textform (also ohne Unterschrift) abgegeben worden. Der Mieter berief sich darauf, dass eine Mieterhöhung eine Vertragsänderung sei und daher die Schriftformklausel gelten würde, die vorliegend nicht beachtet worden sei. Dem folgt der BGH nicht. Ein Mieterhöhungsverlangen wird von der Schriftformklausel nicht erfasst, weil das bloße Erhöhungsverlangen noch keine Vertragsänderung darstellt. Denn die Vertragsänderung (Erhöhung der Miete) kommt erst durch die Zustimmungserklärung des Mieters zustande.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 21.02.2011
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