Baumann & Heising

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Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Wenn der Vermieter bei Mietvertragsende eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erteilt, ist umstritten, ob er damit auch auf etwaige noch offene Zahlungsansprüche aus dem  Mietverhältnis verzichtet.

Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 26.11.2010 (63 S 188/10) klargestellt, dass sich eine allgemeingültige Aussage hierzu nicht treffen lasse. Entscheidend komme es auf die Formulierung und die Auslegung der Erklärung an. Angesichts der weitreichenden Folgen eines Verzichts kann sich einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen lassen, dass der Vermieter auf weiter Nachforderungen – die ihm möglicherweise im Zeitpunkt der Ausstellung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung noch nicht bekannt sind, z. B. bei noch aufzustellenden Betriebskostenabrechnungen – verzichten wolle.  

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 21.02.2011
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