Baumann & Heising

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Betriebskostenabrechnung

Eine nachvollziehbare und damit formal ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung liegt auch dann vor, wenn der Vermieter nach „Personenbruchteilen“ abrechnet.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Vermieter die Betriebskosten teilweise nach Personenzahlen abgerechnet und dabei auch Bruchteile gebildet. Erläuterungen hierzu fanden sich in der Abrechnung nicht. Der Mieter rügte, dass die Betriebskostenabrechnung unverständlich und nicht nachvollziehbar sei und daher formal fehlerhaft. Dies sah der BGH (Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 181/09 -) anders. Für den BGH ist entscheidend, dass die Betriebskostenabrechnung rechnerisch nachvollziehbar ist. Dies ist ohne weiteres möglich, wenn der Umlagemaßstab (hier: Personenzahlen bzw. Personenbruchteile) angegeben wird. Die Rechenschritte lassen sich dann nachvollziehen. Wie die Personenzahlen bzw. die Personenbruchteile ermittelt wurden bzw. ob diese inhaltlich zutreffend sind, ist eine andere Frage und betrifft nicht die formale Richtigkeit der Abrechnung. Der Vermieter kann daher auch noch nach Ende der Abrechnungsfrist (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) entsprechende Erläuterungen zu dem Umlagemaßstab abgeben.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 21.02.2011
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