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Anspruch auf Reparaturkosten bei Totalschaden

Der Geschädigte kann die Reparaturkosten verlangen, obwohl ein Totalschaden vorliegt.

Wird eine fachgerechte Reparatur ausgeführt und übersteigt diese den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 130 %, so kann der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen und Ersatz der Reparaturkosten verlangen.

Allerdings kann er sich nicht aus Liebhaberei von dem Schädiger 130 % bezogen auf den Wiederbeschaffungswert auszahlen lassen und den Rest selbst bezahlen. Ein solches Wahlrecht steht ihm nicht zu. Sind die Reparaturkosten also höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so geht man von einem wirtschaftlich unvernünftigen Verhalten des Geschädigten aus mit der Folge, dass dann zwingend auf Totalschadensbasis abgerechnet wird. Gelingt also dem Geschädigten eine fachgerechte Reparatur unterhalb des kalkulierten Reparaturaufkommens, ohne dass er eigenes Geld noch zusätzlich zahlt und liegt der Betrag dann unterhalb des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich eines Aufschlages von 30 %, so muss er sich nicht mit dem Geldersatz zufrieden geben und sich um ein neues Fahrzeug kümmern. Der Geschädigte kann also konkret abrechnen und seine Kosten ersetzt verlangen.

BGH, Urteil vom 14.12.2010

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 03.02.2011
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