Baumann & Heising

Neuigkeiten

Ehebedingte Zuwendungen

Was geschieht mit den ehebedingten Zuwendungen im Falle einer Scheidung bei der Berechnung des Zugewinns?

Immer wieder wird versucht, die ehebedingte Zuwendung als privilegierten Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Dem ist der BGH entgegengetreten und hat deutlich gemacht, dass es keinen privilegierten Erwerb darstellt, so dass der Grundsatz bestehen bleibt, dass alles, was während der Ehezeit an Vermögenszuwächsen stattfand, auszugleichen ist. Stammt die Zuwendung oder die Schenkung aus dem Vermögen des anderen Ehegatten, so findet eine Vermögensverschiebung mit der Folge statt, dass sie im Fall der Scheidung nach den allgemeinen Regelungen auszugleichen ist. Andernfalls würde man sonst über § 313 BGB bzw. § 812 Abs. 1, 2. Alternative, Satz 2 BGB die Zuwendung rückabwickeln müssen. Um einen solchen Vorgang nicht notwendig zu machen, ist es sinnvoller, die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB so auszulegen, dass es bei dem einen Ehegatten verbleibt und dieser den Wert im Zugewinn ausgleichen müsste.

Abgelegt in Familien- und Erbrecht am 03.02.2011
Ihr Ansprechpartner
  • mw