Baumann & Heising

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Eigenbedarfskündigung

Wird zwischen Eigenbedarfskündigung und Auszug des Mieters eine andere Wohnung im Hause des Vermieters frei, so hat er diese Wohnung dem Mieter anzubieten.

Der BGH hat eine Räumungsklage abgewiesen, weil der Vermieter eine frei werdende Wohnung dem weichenden Mieter nicht zur Anmietung angeboten hat. Er hätte die größere Wohnung unter Benennung der Bedingungen dem gekündigten Mieter anbieten müssen. Das gebietet sich aus der vertraglichen Treuepflicht. Verletzt er diese, so kann seine Räumungsklage keinen Erfolg haben. Der BGH betrachtet dieses Vorgehen als Verstoß gegen die Treuepflichten und sieht eine Informationspflicht des Vermieters, die dieser ungefragt gegenüber dem gekündigten Mieter zu erfüllen hat. Das Ganze hat nichts mit der Frage, ob der Eigenbedarf entfallen ist, zu tun.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 03.02.2011
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