Baumann & Heising

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Überbau durch Anbringen einer Vollwärmedämmung

Ohne Zustimmung des Nachbarn darf ein Vollwärmeverbundsystem an der Giebelwand eines direkt an der Grundstücksgrenze gebauten Gebäudes nicht angebracht werden. Der Nachbar muss eine solche Baumaßnahme nicht dulden, obwohl es aus energiepolitischen Gründen äußerst sinnvoll wäre.

Das hat das OLG Karlsruhe entsprechend entschieden. Nach einer BGH-Entscheidung handelt derjenige entweder grob fahrlässig oder aber vorsätzlich, der ein Bauteil anbringen lässt das einen ca. 15 cm starken Überstand auf das Nachbargrundstück verursacht. Eine Duldungspflicht aus § 912 BGB kommt somit nicht in Betracht. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Wärmedämmverbundsystem auch nicht um ein untergeordnetes Bauteil und schon gar nicht um ein nicht beeinträchtigendes Bauteil nach den landesrechtlichen Nachbarschutzgesetzen.

Das ist für jeden Bauherrn zwingend zu beachten. Üblicherweise sollte er vor Beginn der Baumaßnahme mit dem Nachbarn sprechen und mit ihm eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass der Nachbar den Überbau duldet. Ggf. muss dafür eine „einmalige Entschädigung“ entrichtet werden. Anderenfalls drohen der Abriss des Vollwärmeschutzes und die Wiederherstellung des alten Zustandes.

Abgelegt in Bau- und Architektenrecht am 04.01.2011