Baumann & Heising

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Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung – Anspruch auf Rückzahlung und Verjährung

Auch der Rückforderungsanspruch eines Auftragnehmers (Bauunternehmer) auf Rückzahlung des von ihm zuvor gezahlten Vorschusses für eine Mängelbeseitigung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Hintergrund war eine Entscheidung wonach im Jahre 2001 der Bauunternehmer wegen eines mangelhaft errichteten Wohnhauses dem Auftraggeber (Bauherrn) einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungsarbeiten zahlte. Nach Ablauf von zwei Jahren fragte er nach, wie sein „Vorschuss“ verwendet worden sei. Es kam dann zu Verhandlungen über die Verwendung des Vorschusses. Nachdem man sich nicht einigen konnte wurde Klage auf Rückzahlung des Vorschusses eingereicht und zwar ca. 6 Jahre nach Zahlung des Vorschusses. Der Bauherr wandte Verjährung ein.

Hintergrund dieser Entscheidung ist dabei, dass der Rückzahlungsanspruch des Bauunternehmers bereits ein Jahr später und zwar im Jahre 2002 entstanden war, da der Auftraggeber (Bauherr) den Vorschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung verwendete. In dem Falle waren 9 Monate vergangen, so dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofes diese Zeit ausgereicht hätte. Es ist in dem Zusammenhang für den Auftragnehmer insofern wichtig zu bedenken, dass er innerhalb von 3 Jahren beim Bauherrn nachfragt und ihn auffordert die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Wird hierüber keine befriedigende Antwort erteilt imuss der Auftragnehmer im Zweifelsfalle Klage erheben, da anderenfalls Verjährung des Anspruches droht. Es sollte also zwischen der Zahlung des Vorschusses und der Klage die Dreijahresfrist nicht überschritten werden.
 

Abgelegt in Bau- und Architektenrecht am 04.01.2011