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Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei sog. kalter Räumung

BGH, Urt. v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434

  1. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabängig nach § 231 BGB haftet.
  2. Der Vermieter, der eine Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels durch verbotene Eigenmacht in Besitz nimmt, hat sich auf Grund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich wird [...]. Er muss auf Grund seiner Obhutspflicht die Interessen des Mieters [...] auch dadurch wahren, dass er [...] ein Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert [...] von den Angaben des Mieters abweichen [...].
     

Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eingenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren [...] Ausräumen durch den Vermieter stellen jedenfalls solange, wie der Mieter seinen an der Wohnung bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i.S. von § 858 I BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S. von § 229 BGB dar [...].

Den Vermieter trifft für die in der Wohnung befindlichen Gegenstände jedenfalls eine nachvertragliche Obhutspflicht i.S. von § 241 II BGB.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 15.11.2010
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