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Gerichtliche Vertretung der GbR, Heilung eines Vertretungsmangels
BGH, Urt. v. 19.07.2010, II ZR 56/09
1. Eine GbR wird gerichtlich durch alle Geschäftsführer vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
2. Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.
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