Baumann & Heising

Neuigkeiten

Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen - Sonnabend kein Werktag

BGH, Urt. v. 13.07.2010, VIII ZR 129/09, BGH NJW 2010, 2879

Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b I BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen.

Enthält der Vertrag, wie § 556b I BGB keine Regelung darüber, ob der Sonnabend als Werktag zählt, so muss der Schutzzweck des § 556b I BGB beachtet werden. Dieser gebietet es den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen. Der Schutzzweck soll gerade dem Mieter, der ja mit der Mietzahlung zu Beginn des Monats vorleistungspflichtig ist, eine Karenzzeit gewähren und mildert die Vorleistungspflicht ab. Da Mietzahlungen heutzutage überwiegend per Banküberweisung erfolgen, Banken jedoch den Sonnabend nicht als Geschäftstag ansehen, würde der Schutzzweck unterlaufen, bezöge man den Sonnabend in die Fristberechnung ein.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 01.11.2010
Ihr Ansprechpartner