Baumann & Heising

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Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes

BGH NJW 2010, 1665, Urt. v. 17.03.2010, XII ZR 204/08

  1. Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 I 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht.[...]
  2. Sind Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. [...]

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich (über drei Jahre hinweg), solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs [...] verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltgung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Der Anspruch [...] stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung [...] erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes.

Abgelegt in Familien- und Erbrecht am 05.07.2010
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