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Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei AG

BGH NJW 2010, 1747, Urt. v. 01.02.2010, II ZR 173/08

  1. Die Grunsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellscjhaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung. [...] Entgeltliche Dienstvertäge zwischen der Gesellschaft und dem Inferenten sind im Aktienrecht nicht verboten.
  2. Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist keine verdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft im Sinn eines rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens, wenn eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektiv werthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie unbrauchbar und damit wertlos ist.

Gegenstand der Sacheinlage kann nur eine sacheinlagefähige Leistung sein. Voraussetzung einer verdeckten Sacheinlage [...] ist [...] dass das Umgehungsgeschäft dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält. Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch einen Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftliche Betrachtung vom Einleger auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der EInlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll. Der Zweck der besonderen Vorschriften über Sacheinlagen [...] vor Überbewertung späterer Einlagen zu schützen, gibt keine Veranlassung, die Umgehungsvorschriften auf Dienstleistungen zu erstrecken [...]. Schutz vor einem MIssverhältnis zwischen dem Wert einer [...] Dienstleistung und ihrer Honorierung [...] bieten die Regelungen über die Unwirtksamkeit von Her- und Hinzahlen [...] bzw. das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Abgelegt in Handels- und Gesellschaftsrecht am 05.07.2010
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