Baumann & Heising

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Verwertungsverbot bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Lüneburg NJW 2010, 1621, Beschl. v. 15.03.2010, 12 ME 37/10

Zur Verwertbarkeit eines Messergebnisses, das unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnen worden ist, und zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids im Faherlaubnisentziehungsverfahren.

Ein im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu beachtendes Beweisverwertungsverbot muss nicht automatisch auch im straßenverkehrsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Bedeutung erlangen. Vielmehr gilt auch insoweit die Feststellung [...] entsprechend, dass für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts weder im StVG noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot - hier für die mittels einer Videoaufzeuichnung vorgenommene Abstansdmessung - bestimmt ist. Ebenso wie im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 28.06.2010
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