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Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakt mit Drittwirkung
BVerwG NJW 2010, 1686, Beschl. v. 11.03.2010, 7 B 36/09
Wird bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung in einer ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt darüber belehrt, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung ohne Weiteres auch auf einen potenziell Drittbetroffenen und setzt - wenn ihm der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird - ihm gegenüber die Widerspruchsfrist in Lauf.
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