Baumann & Heising

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Reparaturkostenersatz bis 130 Prozent auch bei Unterschreitung der Sachverständigenschätzung

OLG München NJW 2010, 1462, Urt. v. 13.11.2009

Liegen die im Sachverständigengutachten kalkulierten Reparaturkosten über der 130% Grenze, und der Geschädigte lässt trotzdem sein Fahrzeig reparieren, so sind die anfallenden Kosten zu übernehmen, sofern das Fahrzeug vollständig und fachgerecht, ohne verbleibende Defizite repariert wird, da sich insoweit das Integritätsinteresse des Geschädigten statuiert.


 

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 15.06.2010
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