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Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

BGH NJW 2010, 1445, Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 139/08

  1. Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der so genannte Unfallersatztarif "ohne Weiteres" zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation "ohne Weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.
  2. Es obliegt dem Schädiger, der einen Vertoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) geltend macht, dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.
  3. [...]

Der Geschädigte verstößt nicht allein deswegen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif mietet, welcher teurer als der "Normaltarif" ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs den höheren Preis rechtfertigen, und erforderlich sind. Die Frage nach der Erforderlichkeit kann offen bleiben, wenn sich zur Überzeugung des Tatrichters ergibt, dass dem Geschädigten der "Normaltarif" nicht zugänglich ist, wie vorliegend aus der Unmöglichkeit den Mietpreis im Voraus zu entrichten oder mittels einer Kreditkarte im Voraus zu zahlen. Im Rahmen der anzuwendenden subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es darauf an, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Auch die Unkenntnis und Nichterkundigung des Geschädigten bezüglich günstigerer Tarife muss sich, nachzuweisend, konkret ausgewirkt haben.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 15.06.2010
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