Neuigkeiten
Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines gemeinschaftlichen und eines weiteren Kindes
OLG Koblenz NJW 2010, 1537, Urt. v. 16.03.2010, 11 UF 532/09
Im Rahmen des Unterhaltsanspruches nach § 1570 BGB ist nur die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder kann allenfalls im Rahmen des § 1576 BGB zu Lasten des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung finden, jenes ist jedoch eine Ausnahmeregelung, und somit eng auszulegen.