Baumann & Heising

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Kündigung bei weiterer Pflichtverletzung nach vorheriger Abmahnung

BAG NJW 2010, 1398, Urt. v. 26.11.2009, 2 AZR 751/08

  1. Spricht ein Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aus, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr - außerordentlich oder ordentlich - kündigen.
  2. Treten anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzu oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt, kann er auf diese zur Begründung einer Kündigung zurückgreifen und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen.

Abgelegt in Arbeitsrecht am 13.06.2010
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