Baumann & Heising

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Der Anwalt informiert

Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei sog. kalter Räumung

BGH, Urt. v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434

  1. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabängig nach § 231 BGB haftet.
  2. Der Vermieter, der eine Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels durch verbotene Eigenmacht in Besitz nimmt, hat sich auf Grund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich wird [...]. Er muss auf Grund seiner Obhutspflicht die Interessen des Mieters [...] auch dadurch wahren, dass er [...] ein Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert [...] von den Angaben des Mieters abweichen [...].
     

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 15.11.2010 weiterlesen...
 

Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverschiebung nach verzögertem Vergabeverfahren

BGH, Urt. v. 22.07.2010, Az. VII ZR 129/09

Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.

Abgelegt in am 15.11.2010 weiterlesen...
 

Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen - Sonnabend kein Werktag

BGH, Urt. v. 13.07.2010, VIII ZR 129/09, BGH NJW 2010, 2879

Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b I BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 01.11.2010 weiterlesen...
 

Gerichtliche Vertretung der GbR, Heilung eines Vertretungsmangels

BGH, Urt. v. 19.07.2010, II ZR 56/09

1. Eine GbR wird gerichtlich durch alle Geschäftsführer vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.

2. Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.

Abgelegt in Handels- und Gesellschaftsrecht am 01.11.2010 weiterlesen...
 
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