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Geltendmachung von Kosten für Schadensgutachten bei Bagatellschäden

Die Geltendmachung von Kosten für Schadensgutachten ist nicht pauschal zu beurteilen und hängt von einzelnen Faktoren ab. Bei Bagatellschäden sind diese in der Regel jedoch nicht ersatzfähig.

Ob die Kosten einer Einholung eines Schadensgutachtens gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden können, richtet sich danach, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das Zur-Rate-Ziehen eines Sachverständigen für notwendig erachten konnte. Grundsätzlich sind nämlich nur solche Kosten erstattungsfähig, die für eine sachdienliche Rechtsverfolgung notwendig waren, also für die Geltendmachung eines Schadensersatzes oder zur erforderlichen und zweckmäßigen tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung des unfallbeschädigten Fahrzeugs.

Ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen.

Bei einem Bagatellschaden können diese Kosten in der Regel nicht geltend gemacht werden. Ein Bagatellschaden liegt dann vor, wenn zum einen die Höhe der Reparaturkosten 700 Euro (bei manchen Gerichten auch 1000 Euro) nicht überschreiten und wenn zum anderen der Schaden das äußere Erscheinungsbild eines Bagatellschadens aufweist. Beispiele dafür sind die punktuelle Beschädigung der Stoßstange oder Lackverkratzungen am hinteren Teil des Kfz.

Liegt ein solcher Bagatellschaden vor, verstößt das Einholen eines Schadensgutachtens gegen die Schadensminderungspflicht des Anspruchstellers, weswegen die Gutachterkosten nicht von der Gegenseite ersetzt werden müssen. Lediglich der Ersatz des Kostenvoranschlags kann eingefordert werden.

Daher sollte auch bei kleineren Beschädigungen am Fahrzeug unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, da auch die Frage, ob ein Schadensgutachten eingeholt werden sollte, nicht immer ohne Expertenwissen beantwortet werden kann.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 01.02.2016
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