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Wohnungseigentumsrecht
Verjährungsfragen bei baulichen Veränderungen
Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG bedürfen der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, die durch die bauliche Veränderung nachteilig betroffen sind.
Oftmals tritt die Konstellation ein, dass ein einzelner Wohnungseigentümer ohne vorhergehende Einholung dieser Zustimmung eine bauliche Veränderung durchführt. Dieses eigenmächtige Vorgehen ist für derjenigen Wohnungseigentümer, der die bauliche Veränderung vornimmt, sehr risikoreich. Denn grundsätzlich kann nun jeder Eigentümer, der durch die bauliche Veränderung nachteilig betroffen ist, den Rückbau verlangen; sofern ein entsprechender Beschluss vorliegt, kann dies auch die Eigentümergemeinschaft selbst. Zwar verjährt dieser Rückbauanspruch gem. § 195 BGB in drei Jahren. Hierdurch kann sich der bauende Eigentümer jedoch noch nicht in Sicherheit wiegen. Denn die Verjährung des Beseitigungsanspruchs führt nicht dazu, dass der durch die ungenehmigte bauliche Veränderung geschaffene rechtswidrige Zustand ein rechtmäßer wird. Die bauliche Veränderung bleibt rechtswidrig. Die Wohnungseigentümer können nunmehr den Rückbau als von der Eigentümergemeinschaft durchzuführende Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung mit einfacher Mehrheit beschließen. Dieses Recht zur Selbstvornahme durch die Eigentümergemeinschaft verjährt nicht (BGH, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 141/10; bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.04.2012, V ZR 103/12).