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Vollhaftung eines Spurwechslers trotz Auffahrunfall

Das OLG München hat mit Urteil vom 17.05.2013 entschieden, dass die Betriebsgefahr eines auf  einen Spurwechsler auffahrenden Fahrzeuges im Regelfall vollständig zurücktritt.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges einen Spurwechsel vorgenommen, wobei es dann im weiteren Verlauf nach einem Bremsmanöver des Spurwechselnden zu einem Auffahrunfall durch das klägerische Fahrzeug gekommen war. Das OLG München hat die alleinige Haftung des Beklagten als Spurwechsler damit begründet, dass aufgrund der hohen Anforderungen an § 7 Abs. 5 StVO bereits Kraft Anscheinsbeweises die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges vollständig hinter der Haftung des Spurwechslers zurücktritt. Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass im vorliegenden Fall der rechtliche Zusammenhang zwischen dem vorgenommenen Spurwechsel und dem anschließenden Auffahrunfall noch nicht unterbrochen war, da sich der Unfall in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignete und sich der Fahrstreifenwechsler erst kurze Zeit im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 07.01.2014
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