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Hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei einem Verkehrsunfall zwischen KFZ und Fußgänger

Mit Urteil vom 24.09.2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein etwaiges Mitverschulden eines Fußgängers oder aber auch eines Radfahrers seitens des Halters des KFZ als unfallursächlicher Mitverschuldensbeitrag bewiesen werden muss.

Bei Verkehrsunfällen zwischen einem KFZ und einem Fußgänger oder etwa Radfahrer, welche keiner Betriebsgefahr unterliegen, haftet der Fahrzeughalter gem. § 7 Abs. 1 StVG zu 100%. Ein etwaiges Mitverschulden seitens des Fußgängers bzw. des Radfahrers etwa wegen Überqueren einer Straße bei Dunkelheit im alkoholisierten Zustand ist vom Halter des Kraftfahrzeuges zu beweisen. Eine nicht Beweisbarkeit bzw. verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des KFZ-Halters.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 07.01.2014
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