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Kein Anspruch auf Schadenersatz bei Vorschäden am Unfallfahrzeug

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 29.08.2013 die strenge Linie anderer Oberlandesgerichte dahingehend bestätigt, dass es für die Geltendmachung von Schadenersatzvoraussetzung ist, dass ein Vorschaden im Unfallbereich ordnungsgemäß und fachgerecht beseitigt worden ist.

Das OLG Hamburg hat eine auf Schadenersatz nach einer Kollision im Rahmen eines Fahrstreifenwechsels gerichtete Klage abgewiesen, weil eine ordnungsgemäße Reparatur eines bestehenden Vorschadens nicht festgestellt werden konnte. Damit war nach Auffassung des Gerichts nicht aufklärbar, welcher Schaden im Einzelnen dem ursprünglichen Schadensbild zuzuordnen war und welcher Schaden auf den streitgegenständllichen Schadensfall zurückzuführen ist. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, welcher zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Einzelnen darlegen und beweisen muss, welcher Schaden denn genau aus dem konkreten Unfallgeschehen entstanden ist.

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 07.01.2014
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