Baumann & Heising

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Mangelhafte Bauleistung trotz vertragsgemäß erbrachter Leistung

Der BGH hat mit Urteil vom 07.03.2013 bestätigt, dass ein Auftragnehmer sich grundsätzlich bei einer nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Werkleistung nicht darauf berufen kann, dass dieser die Leistung so ausgeführt hatte, wie dies vertraglich vereinbart wurde.

Der Auftragnehmer hatte wie dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart war, eine Treppe aus Massivholz in das Einfamilienhaus des Auftraggebers eingebaut. Dabei wurde eine Wangenstärke von 40 mm vereinbart, wobei später festgestellt wurde, dass nach dem Regelwerk handwerklicher Holztreppen, die Wangenstärke einer Treppe 50 mm betragen muss. Der Auftragnehmer hatte sich ohne Erfolg darauf berufen, dass er das Werk derart erbracht hat, wie dies vertraglich vereinbart worden war. Der BGH hat angeführt, dass der Auftragnehmer das Werk derart schuldet, dass es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Abweichungen hiervon können den Aufragnehmer etwa nur dann entlasten, wenn er den Auftraggeber vor der Herstellung des Werkes ausdrücklich auf das Abweichen der anerkannten Regeln der Technik hinweist.

Abgelegt in Bau- und Architektenrecht am 08.05.2013