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Kreuzungsräumern ist der Vorrang zu gewähren
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.10.2012 bestätigt, dass beim Einfahren in den Kreuzungsbereich sogenannten Kreuzungsräumern die Möglichkeit gegeben werden muss, die Kreuzung alsbald zu verlassen.
So muss der in die Kreuzung Einfahrende auch bei grünem Ampellicht zunächst dem sich noch auf der Kreuzung befindlichen PKW die Möglichkeit geben, die Kreuzung zu verlassen. Dies folgt bereits aus dem Regelungsgehalt des § 11 Abs. 1 und Abs. 3 StVO. Derjenige, der bei grünem Ampellicht in die Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er einen Kreuzungsräumer erkennen konnte, mit dem es dann zur Kollision kommt, haftet grundsätzlich zumindest mit weit überwiegender Haftungsquote