Baumann & Heising

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Wer nach Verlust des Fahrzeugschlüssels vor der Wohnung sein Fahrzeug ohne Schutzvorkehrungen am gleichen Ort abstellt,

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 13.01.2011 in einem Fall, in dem die Klägerin vor ihrer Haustür den Fahrzeugschlüssel verloren hatte, ihr Fahrzeug jedoch ohne Vornahme von Sicherungsmaßnahmen weiterhin vor ihrer Haustür abgestellt hatte, das Vorliegen von grob fahrlässiger Herbeiführung des Diebstahls bejaht. Das Gericht hat der Begründung der Beklagtenversicherung entsprochen, dass die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, da sie es unterlassen hat, Schutzmaßnahmen zur Entwendung des PKW vorzunehmen. Zumindest hätte sie das Fahrzeug an einem anderen Ort abstellen müssen (LG Kleve, Urteil vom 13.01.2011 - 6 S 79/10).  

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht und KFZ-Schadensrecht

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 28.07.2011
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