Baumann & Heising

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Aus Frustration über einen nicht gelungenen Diebstahlsversuch

Verübte Vandalismusschäden sind von der Teilkaskoversicherung nicht abgedeckt. 

Ein Unbekannter hatte vergeblich versucht, einen Roller zu entwenden. Aus Frustration darüber hatte der Täter danach den Roller umgeworfen und darüber hinaus beschädigt. Die hierfür vom Eigentümer des Rollers begehrte Inanspruchnahme seiner Teilkaskoversicherung blieb ohne Erfolg. Dieses Urteil wurde nunmehr vom BGH bestätigt. Begründet wurde dieses damit, dass es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Diebstahlsversuch und dem Schaden fehle (BGH-Urteil vom 24.11.2010, abgelegt in Straßenverkehrsrecht und KFZ-Schadensrecht.

Abgelegt in Versicherungsrecht am 21.03.2011
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