Baumann & Heising

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Unfallschadensregulierung mit fiktiver Abrechnung

Wenn ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall, bei dem die fiktiven Reparaturkosten für die Beseitigung des Schadens über dem Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges liegen, den Schaden gleichwohl repariert, kann er nur dann bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes Schadenersatz verlangen bei fiktiver Abrechnung, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt. Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung vom 23.11.2010 (BGH - VI ZR 35/10) seine Rechtsprechung konsequent fortgesetzt. Für den Geschädigten bedeutet dieses, dass er möglicherweise erst 6 Monate nach Reparatur des Fahrzeuges den weitergehenden Schadenersatz bekommt, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Nutzung von 6 weiteren Monaten nachgewiesen werden kann. Im Falle des Nachweises der Reparatur durch Vorlage der Reparaturrechnung können aber Reparaturkosten bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswertes für das geschädigte Fahrzeug als konkret entstandener Schaden geltend gemacht werden.
Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 03.03.2011
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