Baumann & Heising

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Parabolantenne

Das Aufstellen einer Parabolantenne kann zulässig sein, wenn diese nicht fest installiert wird, sondern lediglich – wie ein Sonnenschirm – auf den Balkon gestellt wird.

Mit Urteil vom 26.10.2010 meint das Landgericht Berlin (63 S 95/10), dass der Vermieter sich nicht auf die Verletzung der Bausubstanz berufen könne, da die Antenne gerade nicht fest installiert sei, denn sie wurde nicht fest mit dem Mauerwerk verbunden. Der Fall liegt hier nicht anders, als wenn ein Mieter einen Sonnenschirm auf seinem Balkon aufstellt. Es kann daher höchstens eine optische Beeinträchtigung vorliegen. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, muss jedoch in jeder einzelnen Fallkonstellation erneut geprüft werden. Ob eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, kann daher nicht generell verneint oder bejaht werden. Würde man zu dem Ergebnis gelangen, dass in einem Einzelfall eine optische Beeinträchtigung vorliegt, so würde auch eine nicht fest installierte Parabolantenne unzulässig sein.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 21.02.2011
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