Baumann & Heising

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Auffahrunfall durch Fahrstreifenwechsel

Nicht jeder Spurwechsel mit anschließendem Auffahrunfall eines nachfolgenden Fahrzeuges führt zur Haftung des vorausfahrenden Fahrzeuges.

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden setzt auf jeden Fall voraus, dass der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwechsel einen genügenden, d. h. ausreichenden Sicherheitsabstand hat aufbauen können. Springt er in die Lücke und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der Anscheinsbeweis des Auffahrenden widerlegt. Zwar kann zu Lasten des Auffahrenden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1. StVO sprechen, da der Auffahrende entweder nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder aber nicht die gebotene Sorgfalt bei der Beobachtung des vor ihm fahrenden Verkehrs beachtet hat oder ggf. auch einfach zu schnell gefahren ist. Der Anscheinsbeweis setzt grundsätzlich einen typischen Auffahrunfall voraus. An einem solchen fehlt es aber, wenn jemand den Fahrstreifen wechselt und die drei o. g. Alternativen nicht zutreffen. In dem Fall hatte der Fahrstreifenwechselnde keine Möglichkeit einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu dem nachfolgenden Fahrzeug aufzubauen, so dass das die Ursache des Auffahrunfalles war und damit der Anscheinsbeweis nicht mehr gilt.

BGH, Urteil vom 30.11.2010

Abgelegt in Straßenverkehrsrecht am 03.02.2011
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