Baumann & Heising

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Rückforderung eines gezahlten Vorschusses für Mängelbeseitigung

Die Bemessung der angemessenen Verwendungsfrist ist einzelfallabhängig. Dabei ist beispielsweise auch die Erfahrung des Auftraggebers mit Mängelbeseitigungsarbeiten abzustellen und natürlich der Umfang der Mangelhaftigkeit des Werkes.

Ein Rückforderungsanspruch besteht immer dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner vorherigen Absicht (durch Klage) nicht mehr bereit ist, die Mängel zu beseitigen. Ferner selbstverständlich auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen einer angemessenen Frist durchgeführt hat. Bei der Bestimmung dieser Frist gibt es allerdings Unwegsamkeiten. Es kommt keine starre Frist in Betracht. Die Bemessung einer angemessenen Frist ist auch nicht ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber die Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer aufgedrängt wurde, weil dieser die Mängel nicht innerhalb der ihm zuvor gesetzten Frist beseitigt hat oder aber die Mängelbeseitigung endgültig verweigerte. Daher ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ist darüber hinaus der Auftraggeber auch noch überfordert oder unerfahren, so kann er eine längere Frist beanspruchen. Jedoch darf man auch vom Bauherrn verlangen, dass er fachkundige Beratung einholt.

Ist z. B. eine Außentreppe abzureißen und neu zu errichten so wird man davon ausgehen können, dass hierfür ein Sommer ausreichend ist, wenn der Kostenvorschuss im Winter gezahlt wurde. Die Herstellung einer Außentreppe mit Montage bei vorherigem Abriss der alten Treppe kann sicherlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein, selbst dann, wenn einige Angebote einzuholen sind und die Treppe auch von der Konstruktion her erst einmal hergestellt werden muss. Es wäre dann Aufgabe des Bauherrn darzulegen, warum ausgerechnet in seinem konkreten Fall eine solche Frist nicht eingehalten werden konnte. Entscheidend wird diese Frage immer erst sein, wenn diesbezüglich Unklarheit herrscht. Sollte der Bauunternehmer der Auffassung sein, dass sein gezahlter Vorschuss höher ist als die tatsächlichen Beseitigungskosten so sollte er auf Rückzahlung drängen. Jedoch kann ihm bei einem Rückzahlungsanspruch möglicherweise ihm entsprechender Schadenersatzanspruch entgegengehalten werden mit dem dann der Bauherr aufrechnet.

Abgelegt in Bau- und Architektenrecht am 04.01.2011