Baumann & Heising

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Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverschiebung nach verzögertem Vergabeverfahren

BGH, Urt. v. 22.07.2010, Az. VII ZR 129/09

Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.

Der Empfänger eines Vertragsangebotes muss, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande.

Abgelegt in Erbrecht und Unternehmensnachfolge am 15.11.2010
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