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Einstellung der Leasingraten erst nach Klageerhebung gegen den Lieferanten

BGH, Urt. v. 16.06.2010, VIII ZR 317/09, BGH NJW 2010, 2798

Ein Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertag erklärt hat, ist erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert.

Die Mangelhaftigkeit des Leasinggegenstandes statuiert kein Zurückbehaltungsrecht. Denn für die Mangelfreiheit des Leasinggegenstandes hat der Leasinggeber nicht einzustehen, da die Leasingvertragsparteien Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggeberin wegen Mängeln an der Leasingsache ausgeschlossen haben, und an deren Stelle die Abtretung der Ansprüche und Rechte vereinbart haben, die der Leasinggeber aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten zustehen. Durch diese Regelung wird die verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten nicht berührt. Der Leasingnehmer kann nur die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten geltend machen, während er weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleibt. Zur Einstellung der Zahlungen ist der Leasingnehmer nur berechtigt, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Recht gegen den Lieferanten klageweise geltend macht. (BGHZ 97, 135) Hieran hat auch die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Dem Leasingnehmer steht somit schon, aber auch erst dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert und er diesen klageweise gegen den Lieferanten durchsetzt.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 01.10.2010
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