Baumann & Heising

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Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseingentümer zur Begründung von Leistungspflichten

BGH, Urt. v. 18.06.2010, V ZR 193/09, BGH NJW 2010,2801

Aus der Kompetenz, den Gebrauch, die Verwaltung und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.

Eine Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldner durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer kann nicht konstitutiv begründet werden. Ist einen Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseingentümern von vornherein die Beschlusskompetenz. Gleichwohl gefasste Mehrheitsbeschlüsse sind nichtig. Die gesetzlichen Vorgaben können nach § 10 II WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, nicht aber im Beschlusswege abbedungen werden.

Abgelegt in Grundstücksrecht am 01.10.2010
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