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Wirksamkeit von Zahlungs- und Gebührenregelungen eines Luftverkehrsunternehmers

BGH, Urt. v. 20.05.2010 - Xa ZR 68/09, BGH NJW 2010, 2719

1. Nachfolgende Klausel in AGB eines Luftverkerhsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschlueßlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:

"Wegen der erhöhten Sicherheits und Verwaltungskosten wird von *AGB-Verwender* kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."

2. Nachfolgende Klausel in AGB eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:

"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 Euro / 4,00 Euro"
"(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 Euro / 1,50 Euro"

Zwar führt der Ausschluss der Barzahlmöglichkeit im Vergleich zur gesetzlichen Regelung zu einer Benachteiligung des Kunden, da Geldschulden nach der gesetzlichen Regelung durch Barzahlung erfüllbar sind. Die Benachteiligung ist jedoch angesichts des anerkennenswerten Interesses der Verwenderin an möglichst rationellen Betirebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei einer Leistungserbringung, die, wie hier, fast ausschließlich im Fernabsatz erfolgt, ist es zumutbar die Zahlung auf elektronische Wege zu beschränken. Diese Rationalisierungsvorteiel entfielen auch teilweise, wenn erst vor Ort anfallende Kosten bar entgegengenommen werden müssten. Dies ist auch nicht unangemessen, da bargeldlose Zahlungen mittlerweile ein weit verbreitetes und gerade auf reisen gebräuchliches Zahlungsmittel sind.

Die Gebührenregelung benachteiligt die Kunden der Verwenderin jedoch unangemessen. Zu den Grundgedanken des abdingbaren Gesetzesrechts gehört, dass der Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Entgelt kann nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Regelungen, die die Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetlichen Pflicht des Verwenders auf dessen Kunden abwälzen, stellen eine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar und sind gem. § 307 I, II Nr.1 BGB unwirksam

Abgelegt in Erbrecht und Unternehmensnachfolge am 01.09.2010
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