Baumann & Heising

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Keine zusätzliche Toleranzspanne bei -ca. Angabe- zur Wohnfläche

BGH NJW 2010, 1745, Urt. v. 10.03.2010, VIII ZR 144/09

  1. Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer "ca."-Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10% unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen.
  2. Für die Berechnung der Minderung ist in diesem Fall ebenfalls die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend und nicht eine um eine Toleranzspanne verringerte Flächenabweichung.

Der Zusatz "ca." lässt zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Auch für solche Toleranzen ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung [...] endet. Diese Grenze ist im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10% anzusetzen; eine zusätzliche Toleranz ist dann nicht mehr gerechtgertigt.
Auch die Minderungshöhe muss nach diesen Kriterien berechnet werden, denn die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen.

Abgelegt in Miet- und Wohnungseigentumsrecht am 12.07.2010
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